S A T Z U N G

der
Freiwilligen Feuerwehr Rohrbach e. V.
Landkreis Pfaffenhofen a. d. Ilm

§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Rohrbach e. V.“ Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Rohrbach.
(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2
Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Rohrbach, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(3) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§3
Mitglieder

(1) Mitglieder des Vereins können sein:

  1. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder)
  2. ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder)
  3. fördernde Mitglieder
  4. Ehrenmitglieder

(2) Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen die aus dem aktiven Dienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.

§4
Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden.
(2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer(ihres) gesetzlichen Vertreters nachweisen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienen und abstimmenden Mitglieder.

§5
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

  1. mit dem Tod des Mitglieds
  2. durch Austritt
  3. durch Streichung von der Mitgliederliste
  4. durch Ausschluss

(2) Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.
(3) Jedes Mitglied hat seinen Jahresbeitrag bis zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres zu bezahlen. Die Beitragserhebung erfolgt durch Abbuchung. Nach nicht geleisteter Zahlung verliert das Mitglied zum 01. Mai die Vereinszugehörigkeit. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröber verstoßen hat, durch den Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen, unter Setzen einer angemessenen Frist, Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat, ab Zugang des Ausschlussbeschlusses, beim Vorstand eingelegt worden sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.

§6
Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Ehrenmitglieder und aktive Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr sind von der Beitragspflicht befreit.

§7
Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§8
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern

  1. dem Vorsitzenden
  2. dem stellv. Vorsitzenden
  3. dem Schriftführer
  4. dem Kassenwart
  5. dem Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr, soweit er dem Verein angehört und nicht in eine Funktion gemäß Nummer 1 bis 4 gewählt wird.
  6. dem stellv. Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr, soweit er dem Verein angehört und nicht in eine Funktion gemäß Nummer 1 bis 4 gewählt wird.
  7. dem Jugendwart der Freiwilligen Feuerwehr, soweit er dem Verein angehört und nicht in eine Funktion gemäß Nummer 1 bis 4 gewählt wird.
  8. drei Vertretern der Feuerwehrdienstleistenden.

(2) Die unter Absatz 1 bis 4 und 8 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt. Der Vorsitzende ist in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
(3) Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
(4) Die Vorstandschaft kann für ein unter der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied ein Ersatzmitglied bestimmen.

§9
Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellen der Tagesordnung
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung
  3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens
  5. Erstellen des Jahres- und Kassenberichtes
  6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
  7. Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften

(2) Der Vorsitzende oder der stellv. Vorsitzende vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstands den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über € 1000,– sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.

§10
Sitzung des Vorstands

(1) Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch den stellv. Vorsitzenden, rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
(2) Über die Sitzung des Vorstandes ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§11
Kassenführung

(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur auf Grund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellv. Vorsitzenden, geleistet werden.
(3) Die Jahresrechnung ist durch zwei Kassenprüfer zu prüfen. Während jeweils der erste Kassenprüfer nach einem Jahr ausscheidet, rückt der zweite an dessen Stelle vor, so dass der zweite Kassenprüfer jedes Jahr neu zu bestimmen ist.

§12
Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands
  2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer
  4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellv. Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von einer Woche in Textform und durch die Bekanntmachung im Rohrbacher Gemeindeblatt einberufen.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§13
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellv. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuß übertragen werden.
(2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied ab dem 14. Lebensjahr, auch Ehrenmitglieder, stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen.
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss allerdings geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§14
Ehrungen

(1) An Personen die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann:

  1. eine Ehrenbezeichnung ( Urkunde usw. )
  2. die Ehrenmitgliedschaft

verliehen werden.

§15
Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entzug oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.

Eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Ingolstadt – VR 20319
Stand 26.03.2014
Redigiert entsprechend der gültigen Rechtschreibung am 30.08.2018